Vereinssatzung
1. Box-Club Marburg 1947 e.V.
Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: 1. Box-Club Marburg 1947 e. V.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Marburg und ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und
seinen zuständigen Verbänden.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die
Förderung des Sports.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Die Abhaltung von geordneten Sport-
und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und dem Einsatz von
sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von
Sportanlagen und Sportgeräten.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen
können gezahlt werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Aufgaben
Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die:
(1) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme
hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und
Organisationen;
(2) Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;
(3) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung
des Leistungs- und Breitensports.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung
des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt
werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(2) Mitglieder des Vereins sind:
– Erwachsene,
– Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre),
– Kinder (unter 14 Jahre),
– Ehrenmitglieder.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu
fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten, die
Anordnungen des Präsidiums und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren
sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei
sportlichen Aktivitäten zu beachten.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhn-
licher Leistungen auf Vorschlag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung ernannt
werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds aus dem Verein.
(6) Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Präsidium gegenüber erklärt werden. Er ist nur
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Quartals möglich.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(7) Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:
– wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei
Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage
nachgewiesen wird;
– bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,
– wegen massiven unsportlichem oder unkameradschaftlichem Verhalten,
– wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch
die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern
schwerwiegend beeinträchtigt wird.
(8) Über einen Ausschluss entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Präsidiumsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach
Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied
gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die
Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens
ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft
besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
(9) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner
Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das
Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der
Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren
teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen
Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Präsidium festgelegt. Das
Präsidium kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren
teilnehmen.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit das Präsidium jeweils
für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
(2) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren
eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-
Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu
sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID und der
Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich zum 1. Februar oder n.V. monatlich
zum Monatsbeginn ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am
unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.
(3) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem
minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber
Gesamtschuldnerisch haften.
(4) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages Sorge zu tragen.
Mitgliedsbeiträge sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1.2. eines laufenden Jahres
und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag
zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner
Zahlungsverpflichtung in Verzug. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung
des Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein
gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften
entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das
Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Das Präsidium ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu
stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/ oder
Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
§ 6 Rechte der Mitglieder
(1) Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.
Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 6 Nr. 1 der
Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte
Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern
stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf
Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.
(2) Die Mitglieder haben das Recht, dem Präsidium und zur Mitgliederversammlung Anträge zu
unterbreiten.
(3) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Präsidium sechs Wochen vor der
Mitgliederversammlung eingereicht werden.
(4) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen
zu benützen. Sie wählen das Präsidium. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. das Präsidium,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Präsidium
Das Präsidium besteht aus
dem/der Sprecher/Sprecherin
dem/der Schatzmeister/in
dem/der Schriftführer/in
den Beisitzern/innen.
(1)
Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglieder sein. Das Präsidium kann sich eine
Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
(2)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Sprecher, der Schriftführer und der
Schatzmeister. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Präsidiumsmitglieder sind gemeinsam
zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle
Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
– die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des
Vereins nach der Vereinssatzung
– die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der
Mitgliederversammlung durch ein Mitglied des Präsidiums
– die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen
– die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten
Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.
–
(4) Die Mitglieder des Präsidiums werden für zwei Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt,
bis ein neues Präsidium von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
(5) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann
sich das Präsidium aus dem Kreis der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das
hinzu gewählte Präsidiumsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen
Präsidiumsmitglieder.
(6) Die Beschlussfassung des Präsidiums erfolgt in Präsidiumssitzungen, zu denen ein
Präsidiumsmitglied nach Bedarf einlädt.
(7) Im Einzelfall kann das Präsidium anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne
Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes
bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Das Präsidium legt die Frist zur Zustimmung
zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der
E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Präsidiumsmitglied als zugegangen, wenn dem
Absender der E-Mail die Versandbestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail –
Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Präsidiumsmitglied der Beschlussfassung über E-
Mail innerhalb des vom Präsidium gesetzten Frist, muss das Präsidium zu einer
Vorstandssitzung einladen.
(8) Das Präsidium kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren
Wirkungskreis bestimmen.
(9) Das Präsidium kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit Präsidiumsmitglieder und
ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn
eine Verletzung von Amtspflichten der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren.
Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Präsidiums über die Amtsenthebung steht dem
Betroffenen kein Rechtsmittel zu.
(10) Das Präsidium ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen
Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt
der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck
oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten
Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die
Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
(11) Die Ämter des Präsidiums werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die
Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass den Präsidiumsmitgliedern
für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung (Ehrenamtspauschale) gezahlt wird.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Präsidium
obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
– Entgegennahme des Jahresberichts der Präsidiumsmitglieder;
– Entlastung des Präsidiums;
– Wahl der Mitglieder des Präsidiums und der Kassenprüfer;
– Ernennung von Ehrenmitgliedern;
– Änderung der Satzung (sofern Änderungen Präsidiumswahlen betreffen, werden sie vor den
Wahlen durchgeführt);
-Erlass von Ordnungen;
-Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
-Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen
Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn das
Präsidium die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich
dies unter Angabe der Gründe vom Präsidium verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei
Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt
durch Veröffentlichung in der regionalen Presse oder durch Aushang im Boxzentrum, Friedrich-
Ebert-Str. 19. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen eine
Einladung per E-Mail.
Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des
Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung
schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind
nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der
Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder
Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur
Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
(2)
Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Präsidium bestimmten Mitglied geleitet.
Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der
Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser
Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der
Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die
Dauer der Durchführung von Präsidiumswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte
einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine
Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung geheime
Wahl beschließen. Das Präsidium ist Vorstand nach § 26 BGB und seine Mitglieder können
einzeln oder per Blockwahl gewählt werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene
Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht
möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für
Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung
des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter/-leiterin und dem/der Protokollführer/-
in zu unterschreiben. Es muss enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung;
– Name der/des Versammlungsleiters/-in und der/des Protokollführers/-in;
– Zahl der erschienenen Mitglieder/-innen;
– Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
-die Tagesordnung;
– die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht
zugestimmt wurde;
– die Art der Abstimmung;
– Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;
– Beschlüsse in vollem Wortlaut.
§ 10 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie
dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die
Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung
haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur
auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur
einmal wiedergewählt werden.
§ 11 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks
des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene
Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und
verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die
Mitglieder der -Speicherung, -Bearbeitung, -Verarbeitung, -Übermittlung,
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins
zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
– Auskunft über seine gespeicherten Daten;
– Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;
– Sperrung seiner Daten;
– Löschung seiner Daten.
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die
Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie
elektronischen Medien zu.
§ 12 Protokollierung
Der Verlauf der Mitgliederversammlung ist zu protokollieren. Das Protokoll der Mitglieder-
versammlung ist vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter/-in und dem/der
Protokollführer/-in zu unterzeichnen. Die Protokolle hat das Präsidium aufzubewahren.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung
geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts
anderes beschließt, sind die Mitglieder des Präsidiums gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt
das Vermögen an die Stadt Marburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzungsänderung (Neufassung der Satzung) wurde bei der
Jahreshauptversammlung am 29.09.2020 in Marburg beschlossen und tritt mit Eintragung am
______________________________________________________
in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg in Kraft.