Vereinssatzung

1. Box-Club Marburg 1947 e.V.

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: 1. Box-Club Marburg 1947 e. V.

(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg eingetragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Marburg und ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und

seinen zuständigen Verbänden.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die

Förderung des Sports.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Die Abhaltung von geordneten Sport-

und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und dem Einsatz von

sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von

Sportanlagen und Sportgeräten.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel

des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten

keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen

können gezahlt werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Aufgaben

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die:

(1) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme

hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und

Organisationen;

(2) Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;

(3) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung

des Leistungs- und Breitensports.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen

Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung

des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt

werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

(2) Mitglieder des Vereins sind:

– Erwachsene,

– Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre),

– Kinder (unter 14 Jahre),

– Ehrenmitglieder.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu

fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten, die

Anordnungen des Präsidiums und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren

sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei

sportlichen Aktivitäten zu beachten.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhn-

licher Leistungen auf Vorschlag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung ernannt

werden.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds aus dem Verein.

(6) Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Präsidium gegenüber erklärt werden. Er ist nur

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Quartals möglich.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(7) Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:

– wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei

Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage

nachgewiesen wird;

– bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,

– wegen massiven unsportlichem oder unkameradschaftlichem Verhalten,

– wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch

die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern

schwerwiegend beeinträchtigt wird.

(8) Über einen Ausschluss entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit der anwesenden

Präsidiumsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach

Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied

gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die

Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens

ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft

besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

(9) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner

Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das

Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der

Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren

teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen

Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Präsidium festgelegt. Das

Präsidium kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren

teilnehmen.

§ 5 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit das Präsidium jeweils

für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

(2) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren

eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-

Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu

sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID und der

Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich zum 1. Februar oder n.V. monatlich

zum Monatsbeginn ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am

unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.

(3) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem

minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber

Gesamtschuldnerisch haften.

(4) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages Sorge zu tragen.

Mitgliedsbeiträge sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1.2. eines laufenden Jahres

und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag

zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner

Zahlungsverpflichtung in Verzug. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung

des Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein

gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften

entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das

Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Das Präsidium ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu

stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/ oder

Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.

§ 6 Rechte der Mitglieder

(1) Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.

Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 6 Nr. 1 der

Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte

Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern

stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf

Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.

(2) Die Mitglieder haben das Recht, dem Präsidium und zur Mitgliederversammlung Anträge zu

unterbreiten.

(3) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Präsidium sechs Wochen vor der

Mitgliederversammlung eingereicht werden.

(4) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die

Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen

zu benützen. Sie wählen das Präsidium. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. das Präsidium,

2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Präsidium

Das Präsidium besteht aus

dem/der Sprecher/Sprecherin

dem/der Schatzmeister/in

dem/der Schriftführer/in

den Beisitzern/innen.

(1)

Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglieder sein. Das Präsidium kann sich eine

Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

(2)

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Sprecher, der Schriftführer und der

Schatzmeister. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Präsidiumsmitglieder sind gemeinsam

zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle

Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem

anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

– die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des

Vereins nach der Vereinssatzung

– die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der

Mitgliederversammlung durch ein Mitglied des Präsidiums

– die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen

– die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten

Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.

(4) Die Mitglieder des Präsidiums werden für zwei Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt,

bis ein neues Präsidium von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

(5) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann

sich das Präsidium aus dem Kreis der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das

hinzu gewählte Präsidiumsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen

Präsidiumsmitglieder.

(6) Die Beschlussfassung des Präsidiums erfolgt in Präsidiumssitzungen, zu denen ein

Präsidiumsmitglied nach Bedarf einlädt.

(7) Im Einzelfall kann das Präsidium anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne

Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes

bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Das Präsidium legt die Frist zur Zustimmung

zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der

E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Präsidiumsmitglied als zugegangen, wenn dem

Absender der E-Mail die Versandbestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail –

Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Präsidiumsmitglied der Beschlussfassung über E-

Mail innerhalb des vom Präsidium gesetzten Frist, muss das Präsidium zu einer

Vorstandssitzung einladen.

(8) Das Präsidium kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren

Wirkungskreis bestimmen.

(9) Das Präsidium kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit Präsidiumsmitglieder und

ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn

eine Verletzung von Amtspflichten der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen

Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren.

Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Präsidiums über die Amtsenthebung steht dem

Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

(10) Das Präsidium ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen

Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt

der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck

oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten

Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die

Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

(11) Die Ämter des Präsidiums werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die

Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass den Präsidiumsmitgliedern

für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung (Ehrenamtspauschale) gezahlt wird.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Präsidium

obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

– Entgegennahme des Jahresberichts der Präsidiumsmitglieder;

– Entlastung des Präsidiums;

– Wahl der Mitglieder des Präsidiums und der Kassenprüfer;

– Ernennung von Ehrenmitgliedern;

– Änderung der Satzung (sofern Änderungen Präsidiumswahlen betreffen, werden sie vor den

Wahlen durchgeführt);

-Erlass von Ordnungen;

-Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;

-Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine

außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen

Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn das

Präsidium die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich

dies unter Angabe der Gründe vom Präsidium verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei

Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt

durch Veröffentlichung in der regionalen Presse oder durch Aushang im Boxzentrum, Friedrich-

Ebert-Str. 19. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen eine

Einladung per E-Mail.

Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des

Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung

schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind

nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der

Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder

Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur

Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der

Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

(2)

Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Präsidium bestimmten Mitglied geleitet.

Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der

Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser

Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der

Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die

Dauer der Durchführung von Präsidiumswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte

einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine

Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung geheime

Wahl beschließen. Das Präsidium ist Vorstand nach § 26 BGB und seine Mitglieder können

einzeln oder per Blockwahl gewählt werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene

Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist

stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht

möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für

Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung

des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen

gültigen Stimmen erforderlich.

(4) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter/-leiterin und dem/der Protokollführer/-

in zu unterschreiben. Es muss enthalten:

– Ort und Zeit der Versammlung;

– Name der/des Versammlungsleiters/-in und der/des Protokollführers/-in;

– Zahl der erschienenen Mitglieder/-innen;

– Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;

-die Tagesordnung;

– die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht

zugestimmt wurde;

– die Art der Abstimmung;

– Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;

– Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§ 10 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie

dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die

Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung

haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur

auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur

einmal wiedergewählt werden.

§ 11 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks

des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene

Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und

verändert.

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die

Mitglieder der -Speicherung, -Bearbeitung, -Verarbeitung, -Übermittlung,

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins

zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf

– Auskunft über seine gespeicherten Daten;

– Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;

– Sperrung seiner Daten;

– Löschung seiner Daten.

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die

Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie

elektronischen Medien zu.

§ 12 Protokollierung

Der Verlauf der Mitgliederversammlung ist zu protokollieren. Das Protokoll der Mitglieder-

versammlung ist vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter/-in und dem/der

Protokollführer/-in zu unterzeichnen. Die Protokolle hat das Präsidium aufzubewahren.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung

geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts

anderes beschließt, sind die Mitglieder des Präsidiums gemeinsam vertretungsberechtigte

Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine

Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt

das Vermögen an die Stadt Marburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige

Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzungsänderung (Neufassung der Satzung) wurde bei der

Jahreshauptversammlung am 29.09.2020 in Marburg beschlossen und tritt mit Eintragung am

______________________________________________________

in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg in Kraft.