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Vereinssatzung

1. Box-Club Marburg 1947 e.V.

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: 1. Box-Club Marburg 1947 e. V.

(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg eingetragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Marburg und ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege vonSportanlagen und Sportgeräten.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen können gezahlt werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Aufgaben

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die:

(1) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und

Organisationen;

(2) Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;

(3) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

(2) Mitglieder des Vereins sind:

– Erwachsene,

– Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre),

– Kinder (unter 14 Jahre),

– Ehrenmitglieder.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Präsidiums und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds aus dem Verein.

(6) Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Präsidium gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Quartals möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(7) Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:

– wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei

Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage

nachgewiesen wird;

– bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,

– wegen massiven unsportlichem oder unkameradschaftlichem Verhalten,

– wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

(8) Über einen Ausschluss entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit der anwesenden Präsidiumsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

(9) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Präsidium festgelegt. Das Präsidium kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.

§ 5 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit das Präsidium jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

(2) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich zum 1. Februar oder n.V. monatlich zum Monatsbeginn ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.

(3) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber Gesamtschuldnerisch haften.

(4) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1.2. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Das Präsidium ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/ oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.

§ 6 Rechte der Mitglieder

(1) Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden. Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 6 Nr. 1 der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.

(2) Die Mitglieder haben das Recht, dem Präsidium und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

(3) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Präsidium sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

(4) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen. Sie wählen das Präsidium. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. das Präsidium,

2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Präsidium

Das Präsidium besteht aus

dem/der Sprecher/Sprecherin

dem/der Schatzmeister/in

dem/der Schriftführer/in

den Beisitzern/innen.

(1)

Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglieder sein. Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

(2)

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Sprecher, der Schriftführer und der Schatzmeister. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Präsidiumsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

– die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung

– die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch ein Mitglied des Präsidiums

– die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen

– die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.

(4) Die Mitglieder des Präsidiums werden für zwei Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neues Präsidium von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

(5) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich das Präsidium aus dem Kreis der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das

hinzu gewählte Präsidiumsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Präsidiumsmitglieder.

(6) Die Beschlussfassung des Präsidiums erfolgt in Präsidiumssitzungen, zu denen ein Präsidiumsmitglied nach Bedarf einlädt.

(7) Im Einzelfall kann das Präsidium anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Das Präsidium legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Präsidiumsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versandbestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail – Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Präsidiumsmitglied der Beschlussfassung über E- Mail innerhalb des vom Präsidium gesetzten Frist, muss das Präsidium zu einer Vorstandssitzung einladen.

(8) Das Präsidium kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis bestimmen.

(9) Das Präsidium kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit Präsidiumsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Präsidiums über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

(10) Das Präsidium ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

(11) Die Ämter des Präsidiums werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass den Präsidiumsmitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung (Ehrenamtspauschale) gezahlt wird.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Präsidium obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

– Entgegennahme des Jahresberichts der Präsidiumsmitglieder;

– Entlastung des Präsidiums;

– Wahl der Mitglieder des Präsidiums und der Kassenprüfer;

– Ernennung von Ehrenmitgliedern;

– Änderung der Satzung (sofern Änderungen Präsidiumswahlen betreffen, werden sie vor den

Wahlen durchgeführt);

-Erlass von Ordnungen;

-Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;

-Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn das Präsidium die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Präsidium verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in der regionalen Presse oder durch Aushang im Boxzentrum, Friedrich- Ebert-Str. 19. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen eine Einladung per E-Mail. Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Präsidium bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang  er Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Präsidiumswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen. Das Präsidium ist Vorstand nach § 26 BGB und seine Mitglieder können einzeln oder per Blockwahl gewählt werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(4) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter/-leiterin und dem/der Protokollführer/-in zu unterschreiben. Es muss enthalten:

– Ort und Zeit der Versammlung;

– Name der/des Versammlungsleiters/-in und der/des Protokollführers/-in;

– Zahl der erschienenen Mitglieder/-innen;

– Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;

-die Tagesordnung;

– die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht

zugestimmt wurde;

– die Art der Abstimmung;

– Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;

– Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§ 10 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wiedergewählt werden.

§ 11 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der -Speicherung, -Bearbeitung, -Verarbeitung, -Übermittlung, ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf

– Auskunft über seine gespeicherten Daten;

– Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;

– Sperrung seiner Daten;

– Löschung seiner Daten.

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 12 Protokollierung

Der Verlauf der Mitgliederversammlung ist zu protokollieren. Das Protokoll der Mitglieder- versammlung ist vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter/-in und dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen. Die Protokolle hat das Präsidium aufzubewahren.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Präsidiums gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Stadt Marburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzungsänderung (Neufassung der Satzung) wurde bei der Jahreshauptversammlung am 29.09.2020 in Marburg beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg in Kraft.